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Verkehr in Zeiten von Corona – die rechtlichen Konsequenzen

2020-03-17|09:08 · von RA Kanzlei Machac

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(c) Depositphotos/Millkos

Die Frage, wer im Falle von ungeschütztem Verkehr – wenn dies gesundheitliche Folgen nach sich zieht – die Haftung übernehmen muss, vorausgeschickt. Inwieweit dies auch straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist von bedeutendem Interesse und wird daher im folgenden Artikel ausgeführt. Besonders relevant ist hierbei die Unterscheidung, inwieweit die Person, welche den Infekt bzw den Coronavirus übertrug, von ihrer eigenen Erkrankung wusste. Zumal bspw. der HIV-Virus erst nach einigen Wochen im Blutbild erkennbar wird. Nach sechs Wochen kann im Blutbild mit Sicherheit festgestellt werden, ob eine Infektion vorliegt oder nicht. Der Coronavirus ist nach ca. zwei Wochen feststellbar.

 

Wenn eine Sexdienstleisterin den verpflichteten Kontrollen nicht nachgeht und steckt diese in der Folge einen Kunden mit einer Geschlechtskrankheit an, so haftet diese aufgrund von Fahrlässigkeit. Ist es jedoch so, dass die infizierte Person (bzw eine trotz Infektion arbeitende Prostituierte) einen Menschen ansteckt, so ist dies vorsätzlich und hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch zur Folge, sondern kann diese auch zivilrechtlich belangt werden, indem auf Schadenersatz geklagt werden kann. Unter Umständen sind dies auch die Folgekosten für Therapien etc. zu übernehmen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass AIDS bzw der HIV-Virus keinen Scheidungsgrund nach § 52 EheG wegen ansteckender Krankheit darstellt.  

 

Es spielt auch keine Rolle, ob die angesteckte Person in den Geschlechtsakt einwilligte. Dies ist somit für den zu Bestrafenden irrelevant. Allerdings kann dies eine Strafmilderung auslösen, nicht aber die Straffreiheit. Desweiteren soll hiermit auch die Gesellschaft vor einer weiteren möglichen Gefahr von Leib und Leben geschützt werden.

 

Äußerst problematisch ist, dass Chlamydien, Trichomonaden, sowie Hepatitis B nicht der verpflichteten Untersuchung der Sexdienstleisterinnen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz unterliegen. Von selbst werden diese die teure Untersuchung jedoch nicht bezahlen (können). Immerhin fallen Chlamydien – sofern darüber Kenntnis besteht -  noch unter die Anzeigepflicht. Ebenso strafbar ist eine mit HIV infizierte Schwangere, wenn diese ihr Neugeborenes auf natürlichem Wege auf die Welt bringt, da die Ansteckung hierdurch gegeben sein kann, so auch beim Stillen des Neugeborenen, weshalb die Geburt auf natürlichem Wege bei HIV-infizierten Personen in Österreich streng verboten ist.  Der Tatbestand der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB besagt: „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“

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2020-03-17|09:09 · von RA Kanzlei Machac

Hierbei handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass die Gefahr der Übertragung alleine reicht, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Eine tatsächliche Erkrankung oder auch nur die konkrete Gefährdung wird nicht verlangt. Eine Infektion muss noch nicht gegeben sein. Allerdings ist der Tatbestand auf anzeige- und meldepflichtige Krankheiten beschränkt (Fabrizy, StGB12, § 178, Rz 1ff). Der Vorsatz des Täters muss sich nur darauf beziehen, dass dieser weiß, dass sein Verhalten geeignet ist, eine Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Dass die Krankheit anzeige- oder meldepflichtig ist, muss er hingegen nicht wissen (Fabrizy, StGB12, § 178, Rz 3). Die Freiheitsstrafe beläuft sich auf bis zu drei Jahren.

 

Es gibt aber auch nach § 179 StGB die fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Täter vom Vorliegen der Infektion wissen sollte, weil er Anlass hat, sich darüber zu vergewissern, weil diese Person einer Risikogruppe (Prostituierten) angehört, oder ungeschützten Verkehr mit einer Person dieser Risikogruppe ausübte (Murschetz, WK-StGB2, § 178-179, Rz 7). Die Strafdrohung liegt hier bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe mit bis zu 720 Tagessätzen (§ 19 StGB regelt, dass ein Tagessatz mit mindestens EUR 4,--, ansonsten nach dem Einkommen des Täters, jedoch maximal EUR 5.000,--, bewertet wird). Das oben gesagte gilt  auch für den Coronavirus.

 

Wird eine Person bei ungeschütztem Verkehr vorsätzlich mit HIV oder Corona  infiziert, liegt allerdings eine Körperverletzung nach § 83 StGB, womöglich auch schwere Körperverletzung nach § 84 StGB vor. In der Judikatur wird in der Entscheidung vom 25.11.1997 des OGH zur GZ 11 Os 171/97 bei penilem Vaginalverkehr mit Kondom Straflosigkeit angenommen. Die Lehre sieht dies mittlerweile ebenso und nimmt unstrittig an, dass bei geschütztem Verkehr keine Tatbestandserfüllung gegeben ist, sondern nimmt trotz oder gerade wegen der Möglichkeit von Produktionsfehlern dies als sozial adäquate Gefahr an (Murschetz, WK-StGB2, § 178-179, Rz 6).  Manchmal wird vom Gericht gar kein Bezug dahingehend genommen, ob ein Kondom verwendet wurde oder nicht. Bei Oralverkehr (OGH Graz vom 27.03.2003, 11 Bs 105/03) und Zungenküssen (OGH 25.11.1997, 11 Os 171/97) wird die Straflosigkeit allerdings weitgehend angenommen.

 

 

Für den Inhalt wird durch das Online-Magazin keine Haftung übernommen. Falls nähere den rechtlichen Bereich betreffende Fragen durch die folgenden Artikel aufkommen, wird an die Autorin verwiesen.

 

 

Mag. Arthur Machac

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