Verkehr in Zeiten von Corona – die rechtlichen Konsequenzen
Die Frage, wer im Falle von ungeschütztem Verkehr – wenn dies gesundheitliche Folgen nach sich zieht – die Haftung übernehmen muss, vorausgeschickt. Inwieweit dies auch straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist von bedeutendem Interesse und wird daher im folgenden Artikel ausgeführt. Besonders relevant ist hierbei die Unterscheidung, inwieweit die Person, welche den Infekt bzw den Coronavirus übertrug, von ihrer eigenen Erkrankung wusste. Zumal bspw. der HIV-Virus erst nach einigen Wochen im Blutbild erkennbar wird. Nach sechs Wochen kann im Blutbild mit Sicherheit festgestellt werden, ob eine Infektion vorliegt oder nicht. Der Coronavirus ist nach ca. zwei Wochen feststellbar.
Wenn eine Sexdienstleisterin den verpflichteten Kontrollen nicht nachgeht und steckt diese in der Folge einen Kunden mit einer Geschlechtskrankheit an, so haftet diese aufgrund von Fahrlässigkeit. Ist es jedoch so, dass die infizierte Person (bzw eine trotz Infektion arbeitende Prostituierte) einen Menschen ansteckt, so ist dies vorsätzlich und hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch zur Folge, sondern kann diese auch zivilrechtlich belangt werden, indem auf Schadenersatz geklagt werden kann. Unter Umständen sind dies auch die Folgekosten für Therapien etc. zu übernehmen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass AIDS bzw der HIV-Virus keinen Scheidungsgrund nach § 52 EheG wegen ansteckender Krankheit darstellt.
Es spielt auch keine Rolle, ob die angesteckte Person in den Geschlechtsakt einwilligte. Dies ist somit für den zu Bestrafenden irrelevant. Allerdings kann dies eine Strafmilderung auslösen, nicht aber die Straffreiheit. Desweiteren soll hiermit auch die Gesellschaft vor einer weiteren möglichen Gefahr von Leib und Leben geschützt werden.
Äußerst problematisch ist, dass Chlamydien, Trichomonaden, sowie Hepatitis B nicht der verpflichteten Untersuchung der Sexdienstleisterinnen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz unterliegen. Von selbst werden diese die teure Untersuchung jedoch nicht bezahlen (können). Immerhin fallen Chlamydien – sofern darüber Kenntnis besteht - noch unter die Anzeigepflicht. Ebenso strafbar ist eine mit HIV infizierte Schwangere, wenn diese ihr Neugeborenes auf natürlichem Wege auf die Welt bringt, da die Ansteckung hierdurch gegeben sein kann, so auch beim Stillen des Neugeborenen, weshalb die Geburt auf natürlichem Wege bei HIV-infizierten Personen in Österreich streng verboten ist. Der Tatbestand der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten gemäß § 178 StGB besagt: „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“