Vorsorgevollmacht
Seit jeher ist es vielen Paaren ein Anliegen, für den Fall vorzusorgen, dass ein/e PartnerIn einmal (etwa nach einem Unfall) nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist. Dann sollen nicht Fremde sondern der/die PartnerIn Entscheidungen treffen können. Dazu dient eine Vorsorgevollmacht.
Besteht keine Vorsorgevollmacht, so muss ein/e Erwachsenenvertreter/in bestellt werden, wenn man selbst nicht mehr voll entscheidungsfähig ist und Rechtshandlungen erforderlich werden, weil ein Nachteil für sich selbst droht. Dh entweder man bestellt selbst (wenn man das Wesen einer Vollmacht zumindest noch in Grundzügen versteht und sich danach verhalten kann) oder das Gericht legt fest, wem in einem solchen Fall dann die Vermögensverwaltung, die Entscheidung über Wohnort, medizinische Eingriffe etc. zukommt. Das sind oft fremde Personen, regelmässig Erwachsenenschutzvereine, Rechtsanwälte oder Notare. Man selbst kann (vorab) einen Wunsch deponieren, wer Erwachsenenvertreter wird. Dieser Wunsch bindet das Gericht aber nicht in allen Fällen.
Seit 2007 gibt es dazu Alternativen. Demnach sind die nächsten Angehörigen vertretungsbefugt, wenn jemand nicht mehr voll entscheidungsfähig ist und Rechtshandlungen erforderlich werden, weil ein Nachteil für sich selbst droht. Diese Vertretungsbefugnis kann auch das Recht umfassen, im Rahmen des täglichen Lebens und der Pflege über die Einkünfte zu verfügen und sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen sowie medizinischen Behandlungen zuzustimmen.
Vertretungsbefugnis naher Angehöriger
Nächste Angehörige sind die Eltern und die (volljährigen) Kinder sowie der/die EhegattIn oder eingetragene PartnerIn und (nach mindestens 3jähriger Haushaltsgemeinschaft) der/die LebensgefährtIn; und auch Großeltern und (volljährige) Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen. Will ein/e Angehörige/r von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, muss er/sie dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registrieren lassen und die fehlende Entscheidungsfähigkeit im gewünschten Vertretungsbreich durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen.
Diese gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen ist allerdings beschränkt. Zum einen bedürfen dauerhafte Wohnortänderungen (zB in ein Pflegeheim oder von einem Pflegeheim weg) sowie Vermögensverfügungen, die über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen, der gerichtlichen Genehmigung. In Zivilprozessen vertritt überdies jener nächste Angehörige alleine und ausschliesslich, der am schnellsten ist und die erste Prozesshandlung setzt. Und vor allem hat man in diesem Fall den Vertreter nicht selbst ausgewählt.