Aktenvermerk: Erpressung mit der Bekanntgabe von sexuellen Neigungen
Erpressung mit der Bekanntgabe von sexuellen Neigungen – neueste Judikatur des OGH.
Die Entscheidungen des OGH zu 11 Os 49/19v vom 25.06.2019 (Autor am Verfahren beteiligt):
Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen wegen schwerer Erpressung gem §§ 144 Abs1, 145 Abs1 Z1 und Abs 2. Der Angeklagte drohte, die homosexuellen Neigungen des Opfers an Arbeitskollegen sowie den Vorgesetzten bekannt zu geben, sofern dieser keine Zahlungen leistet. Hierdurch erlangte der Angeklagte einen Betrag von insgesamt € 70.948,26.
Dagegen sprach das Schöffengericht den Angeklagten vom Vorwurf der geschlechtlichen Nötigung gem § 202 Abs1 StGB erstinstanzlich frei.
Im konkreten Fall wollte der Angeklagte das Opfer oral befriedigen. Sofern das Opfer sich verweigerte, würde der Angeklagte die homosexuellen Neigungen des Opfers an Freunde und Familie bekannt geben. Das Erstgericht war der Ansicht, dass die Weitergabe des „Vorwurfes der Homosexualität“ nicht geeignet ist, eine gefährliche Drohung darzustellen, da sich das Bild der Homosexualität in der Gesellschaft gewandelt hat und nunmehr keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre darstellt.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht und führte aus, dass es sich sehr wohl um eine gefährliche Drohung handelte und einen Eingriff in die Ehre darstelle, insbesondere weil das Opfer minderjährig zum Tatzeitpunkt war und eine Landwirtschaftliche Fachschule besuchte, in einer ländlichen, sehr konservativen Umgebung aufwuchs und somit bei einer Bekanntgabe mit Sicherheit einer gewissen gesellschaftlichen Ächtung ausgesetzt gewesen wäre.