Aus rechtlicher Sicht: Hat man Anspruch auf guten Sex?
Der Prostitutionsvertrag begründet bei erfolgter geschlechtlicher Handlung oder dessen Duldung somit eine klagbare Entgeltforderung. Umgekehrt kann trotz Bestehen einer solchen (zweiseitigen) Vereinbarung nicht auf die tatsächliche Duldung oder Handlung des entsprechenden sexuellen Akts geklagt werden, dem entgegensteht (letztlich) das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Achtung der sexuellen Selbstbestimmung. Die einmal erteilte Zustimmung zu einer sexuellen Handlung ist dadurch jederzeit widerrufbar.
Was ist nun, wenn der Vertrag zwar erfüllt wurde, jedoch nicht auf beidseitiger Zufriedenheit?
Mit anderen Worten: Gibt es Gewährleistung bei Sexdienstleistungen?
Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung (=Einstehenmüssen) des Schuldners für Mängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Damit ergibt sich hinsichtlich des Prostitiutionsvertrags eine Vorfrage: Was wird geschuldet? Ein Erfolg oder bloßes Bemühen? Im zweiten Fall scheidet die Gewährleistung von vornherein aus. Würde man hingegen davon ausgehen, dass ein Erfolg geschuldet wird, müsste man genau definieren können was der geschuldete Erfolg ist und wie sich seine mangelhafte Erfüllung feststellen lassen kann.