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Aus rechtlicher Sicht: Hat man Anspruch auf guten Sex?

2019-06-21|14:26 · von RA Kanzlei Machac

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Liebe Leser, in der letzten Ausgabe haben wir uns mit dem Prostitutionsvertrag beschäftigt und festgehalten, dass dieser seit einem Judikaturwandel im Jahr 2012 per se nicht mehr sittenwidrig ist.

 

Der Prostitutionsvertrag begründet bei erfolgter geschlechtlicher Handlung oder dessen Duldung somit eine klagbare Entgeltforderung. Umgekehrt kann trotz Bestehen einer solchen (zweiseitigen) Vereinbarung nicht auf die tatsächliche Duldung oder Handlung des entsprechenden sexuellen Akts geklagt werden, dem entgegensteht (letztlich) das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Achtung der sexuellen Selbstbestimmung. Die einmal erteilte Zustimmung zu einer sexuellen Handlung ist dadurch jederzeit widerrufbar.

Was ist nun, wenn der Vertrag zwar erfüllt wurde, jedoch nicht auf beidseitiger Zufriedenheit?

 

Mit anderen Worten: Gibt es Gewährleistung bei Sexdienstleistungen?

 

Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung (=Einstehenmüssen) des Schuldners für Mängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Damit ergibt sich hinsichtlich des Prostitiutionsvertrags eine Vorfrage: Was wird geschuldet? Ein Erfolg oder bloßes Bemühen? Im zweiten Fall scheidet die Gewährleistung von vornherein aus. Würde man hingegen davon ausgehen, dass ein Erfolg geschuldet wird, müsste man genau definieren können was der geschuldete Erfolg ist und wie sich seine mangelhafte Erfüllung feststellen lassen kann.

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2019-06-21|14:28 · von RA Kanzlei Machac

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Vorauszuschicken ist dem, dass eine Diskussion darüber letztlich ins Leere geht, denn wie bei der ursprünglichen Vereinbarung der Sexdienstleistung scheitern allfällige primäre Gewährleistungsbehelfe an deren Durchsetzbarkeit: Eine Nachbesserung kann jedenfalls nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Es greift der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Art 8 EMRK. Als in Frage kommender sekundärer Gewährleistungsbehelf ist die Preisminderung zu nennen. Einen Teil der geleisteten Zahlung wegen mangelhaft erbrachter Leistung zurückzufordern, wird jedoch an der eingangs aufgeworfenen Problematik scheitern – ohne definierbaren Erfolg ist ein Mangel nicht eruierbar.

Wurde gar keine Leistung erbracht, ist die geleistete Zahlung selbstverständlich einklag- und exekutierbar.

 

In Deutschland erübrigen sich diese Fragestellungen durch klare gesetzliche Regelungen, vgl § 2 Satz 2 dt. ProstG (= deutsches Prostitutionsgesetz): „Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß §362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen“.

 

In den nächsten Beiträgen widmen wir uns den österreichischen Bestimmungen rund um die Prostitution, zur Beantwortung der Frage–  Was wird von wem wo geregelt?

 

Möchten Sie gewisse rechtliche Fragen beantwortet haben? Dann melden Sie sich: [email protected]

 

Mag. Tina Mende

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