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Automatische Co-Mutterschaft

2015-04-11|00:40 · von Dr. Helmut Graupner

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Nach der Stiefkindadoption und der gemeinsamen Adoption haben wir nun auch die automatische Co-Mutterschaft bei Samenspendekindern erkämpft. Österreich ist damit eines der wenigen Länder weltweit, in denen in solchen Fällen keine Adoption mehr notwendig ist. Als erstes Gericht der Welt hat der Verfassungsgerichtshof das Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch Samenspende für lesbische Paare als menschenrechtswidrig aufgehoben (VfGH 10.12.2013, G 16/2013, G 44/2013,). Diese Aufhebung ist seit 1. Jänner 2015 wirksam.

Seither dürfen auch in Österreich Frauen, die in einer lesbischen Partnerschaft leben, medizinisch unterstützte Samenspenden in Anspruch nehmen. Ihre Partnerin wird damit aber noch nicht zweite Mutter. Dazu muss sie das Kind erst adoptieren. Eine unnötige Prozedur, die Zeit, Geld und Nerven kostet und auch den Staatsapparat (Jugendämter, Gerichte) unnötig belastet. Verstirbt die Partnerin vor der Geburt des Kindes, so fällt das Kind um Erb- und Pflichtteilsrechte um, weil eine Adoption vor der Geburt nicht möglich ist.


Erbrechte des Kindes gewahrt

Mit dem am 21. Jänner im Nationalrat beschlossenen Fortpfanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 wird das anders. Die eingetragene Partnerin wird mit der Geburt des mit medizinisch unterstützter Samenspende gezeugten Kindes ihrer Partnerin zweite rechtliche Mutter des Kindes. Ganz so wie der Ehemann einer Frau, die ein Kind gebärt, automatisch rechtlicher Vater des Kindes ist.

Und so wie ein (nicht mit der Mutter verheirateter) Mann die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen kann, so kann künftig auch die (nicht eingetragene) Partnerin der Mutter deren Kind anerkennen und so zweite rechtliche Mutter werden.

Gelten wird das alles für Kinder, die ab dem 1. Jänner 2015 geboren werden. Österreich gehört damit in diesem Bereich zur Weltspitze. Selbst Belgien und die Niederlande haben solche Regelungen erst 2014 eingeführt.


Nicht bei privaten Samenspenden

Ein Unterschied zu verschiedengeschlechtlichen Paaren bleibt (vorläufig) noch. Die automatische gemeinsame Elternschaft und die Anerkennungsmöglichkeit sind auf Kinder beschränkt, die durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt werden. Bei privater Samenspende bleibt weiterhin nur die (Stiefkind)Adoption, während heterosexuelle Paare auch in solchen Fällen automatisch gemeinsam rechtlich Eltern sind (bei Ehepaaren) oder dies durch Anerkennung einfach herbeiführen können (bei Lebensgemeinschaften).

Aktuelles stets auf www.RKL ambda.at, Facebook: RKL, und Twitter: @HelmutGraupner

Dr. Helmut Graupner www.graupner.at) ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).

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