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Scheidung bei der EP

2014-12-22|18:32 · von Dr. Helmut Graupner

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Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gelten weitgehend die gleichen Regelungen wie für die Ehe. Die Auflösung kann einvernehmlich erfolgen oder strittig. Auch die einvernehmliche Auflösung muss durch Gerichtsbeschluss (über Antrag beider Teile) erfolgen. Voraussetzung ist zum einen, dass die Partnerschaft seit mindestens sechs Monaten unheilbar zerrüttet ist. Aus diesem Grund kann eine einvernehmliche Auflösung daher frühestens sechs Monate nach der EP-Schließung durchgeführt werden.

Zum anderen müssen die beiden PartnerInnen über verschiedene Angelegenheiten einig sein. Und zwar über die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens (grundsätzlich alles was beiderseits benutzt wurde) und der partnerschaftlichen Ersparnisse (grundsätzlich alles, was während jeder Teil während der EP an Vermögenswerten angespart hat) und über den wechselseitigen Unterhalt nach Auflösung der EP.

Wenn das Paar gemeinsame Kinder hat (infolge Adoption), so muss sich das Paar überdies auch über die künftige Regelung der Obsorge, den Kindesunterhalt und die Regelung des Kontaktrechts (vulgo: Besuchsrecht) einigen.

Über all diese Punkte ist vor Gericht eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. Wenn diese dem Gesetz entspricht, hat das Gericht die EP aufzulösen.


Schuldige müssen drei Jahre warten

Kann sich das Paar nicht auf eine einvernehmliche Auflösung einigen, so bleibt nur der Weg der strittigen Auflösung mit Klage und Urteil. Auf Auflösung klagen kann ein Teil, wenn der andere Partner durch eine schwere Verfehlung die Partnerschaft schuldhaft unheilbar zerrüttet hat, was zu beweisen ist. Wer selbst an der Zerrüttung schuldig ist, kann die Auflösung nicht begehren. Haben sich die beiden Teile auseinandergelebt, ohne dass einem Teil eine schwere Verfehlung vorzuwerfen ist, kann keiner von beiden die Auflösung begehren.

In diesen Fällen kann die Auflösung der EP erst drei Jahre nach dem Ende der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begehrt werden. Anders als bei der Ehe kann das Gericht diese Frist nicht in Härtefällen auf bis zu sechs Jahre verlängern. Und anders als bei der Ehe hat der schuldlose Teil bei dieser Form der Auflösung (gegenüber dem schuldigen Teil) kein lebenslanges Recht auf Unterhalt wie bei aufrechter Partnerschaft (also unter Umständen keine Pflicht, zumutbare Arbeit anzunehmen) sondern bloß Recht auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt wie bei der Verschuldensauflösung (also mit Verweisbarkeit auf zumutbare Erwerbstätigkeit).

Im strittigen Auflösungsverfahren wird nicht über die Vermögensaufteilung entschieden. Innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft kann aber jeder Teil die gerichtliche Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse verlangen.

Aktuelles stets auf www.RKL ambda.at, Facebook: RKL, und Twitter: @HelmutGraupner

Dr. Helmut Graupner www.graupner.at) ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).

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