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Regenbogenfamilien: Die Gefahren der Bechermethode

2014-11-08|00:21 · von Dr. Helmut Graupner

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Im Zuge der RKL-Klagsoffensive hat der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2013 das Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für lesbische Paare aufgehoben. Ab 1. Jänner 2015 wird somit auch lesbischen Paaren die medizinisch unterstützte Insemination erlaubt sein. Erfolgte die Samenspende nicht medizinisch unterstützt sondern privat ohne Zuhilfenahme medizinischer Methoden, so war und ist sie bereits jetzt legal (sogenannte „Bechermethode“). Viele Regenbogenfamilien wurden auf diese Weise gegründet.

Der Nachteil, der damit verbunden ist, liegt nicht nur in der fehlenden medizinischen Betreuung und Begleitung sondern auch in für manche unerwünschten Rechtsfolgen.


Kein Unterschied zur Zeugung durch Geschlechtsverkehr

Die Rechtsfolgen sind nämlich bei der Bechermethode grundsätzlich die gleichen wie wenn ein Kind mittels Geschlechtsverkehr gezeugt wird. Der Samenspender kann seine Vaterschaft anerkennen bzw. (wenn die Mutter oder das Kind Widerspruch erhebt) auf Vaterschaft klagen. Umgekehrt kann er auch auf Vaterschaft geklagt werden, was bei Feststellung der Vaterschaft mit allen rechtlichen Konsequenzen derselben verbunden ist: Unterhaltspflicht (des Kindes gegenüber dem Vater und später allenfalls des Vaters gegen das Kind), Erb- und Pflichtteilsrechte, Umgangspflicht, Umgangsrecht, Informationsrechte, keine Adoption durch die Co-Mutter ohne Zustimmung des Vaters etc..

Mitunter haben Lesbenpaare und Samenspender Vereinbarungen abgeschlossen, wonach der Samenspende keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind haben sollte oder andere als nach dem Gesetz einem Vater zukommen. Solche Vereinbarungen sind schlicht: null und nichtig. Bei mit der Bechermethode gezeugten Kindern kommen genau die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei durch Geschlechtsverkehr gezeugten.

Erst ab dem kommenden Jahr gibt es eine Möglichkeit, diese Rechtsfolgen auszuschließen. Ab 1. Jänner 2015 kommen bei lesbischen Paare die gleichen Regelungen für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Anwendung wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren.


Ab 2015: Samenspende ohne Vaterschaft

Wird die Insemination in einer dafür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt und der Samen eines Spenders verwendet, der seinen Samen der Krankenanstalt mit dem Willen überlassen hat, nicht selbst als Vater festgestellt zu werden, so kann dieser Samenspender nie als Vater festgestellt werden. Er kann seine Vaterschaft nicht anerkennen (für den Fall, dass das Kind sonst keinen zweiten rechtlichen Elternteil hat, wird in der Literatur hier eine Ausnahme anerkannt; Judikatur ist nicht ersichtlich) und nicht auf Vaterschaft geklagt werden. Keine Unterhaltspflicht, keine Erb- und Pflichtteilsrechte, keine Umgangspflicht, kein Umgangsrecht, keine Informationsrechte, Adoption durch die Co-Mutter auch ohne Zustimmung des (biologischen) Vaters etc..

Das Kind (und nur das Kind) hat (ab 14) das Recht, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Wollen dann beide ein rechtliches Eltern-/Kindverhältnis herstellen, so geht das nur über den Weg der Adoption.

Aktuelles stets auf www.RKL ambda.at, Facebook: RKL, und Twitter: @HelmutGraupner

Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).

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