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Hoffnungslose ÖVP?

2014-06-30|11:08 · von Dr. Helmut Graupner

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Groß waren die Hoffnungen als drei ÖVP-Minister vor ein paar Wochen LGBT-Organisationen zu einem Roundtable gebeten haben. Noch größer waren die Hoffnungen als der VP-Obmann nach Conchitas ESC-Sieg meinte, er habe der Gleichstellungsdebatte keine Grenzen zu setzen. Es dauerte nur wenige Tage bis dieselbe ÖVP diese Hoffnungen wieder zunichte gemacht hat. VP-Frauenchefin und Nationalratsbgeordnete Schittenhelm machte klar, dass sie gegen eine Wurstanlassgesetzgebung mobil macht und beispielsweise ein Diskriminierungsschutz außerhalb des Arbeitsplatzes nicht in Frage kommt.

Was verteidigt Schittenhelm damit? Sie verteidigt eine besondere Perversion: eine Antidiskriminierungsgesetzgebung, die selbst diskriminiert. Während Diskriminierung auf Grund Rasse, ethnischer Herkunft, Behinderung und Geschlecht auch außerhalb des Arbeitsplatzes verboten ist, sind Diskriminierungen auf Grund sexueller Orientierung, Religion und Alter nur in der Arbeitswelt verboten. Diskriminierugnsopfer erster und zweiter Klasse also.


Kellner darf Gast diskriminieren, aber nicht umgekehrt

Doch damit nicht genug. Das ist nur im Bund und in Niederösterreich so. Alle anderen acht Bundesländer hingegen schützen in ihren Kompetenzbereichen alle Gruppen gleichermaßen gegen Diskriminierungen auch außerhalb des Arbeitsplatzes. Während also in Niederösterreich beispielsweise Rettungssanitäter, Schilehrer, Bergführer und Kindergärtner (alles Landeszuständigkeiten) sanktionslos homophob mobben dürfen, ist das den Rettungssanitätern, Schilehrern, Bergführern und Kindergärtnern in allen anderen acht Bundesländer ausdrücklich verboten.

Und auch der Bund lässt Homo- und Bisexuelle außerhalb des Arbeitsplatzes ungeschützt. Bundessache sind beispielsweise das höhere Schulwesen sowie das Gewerbe- und das Wohnrecht. Keine Ansprüche hat daher, wer aus einem Lokal geworfen wird, weil er/sie schwul oder lesbisch oder ein gleichgeschlechtliches Paar ist. Oder wem eine Mietwohnung aus diesem Grund verwehrt wird. Wirte, die jemand wegen seiner Hautfarbe den Zugang zum Lokal verwehren oder Vermieter, die deshalb eine Mietwohnung verwehren, müssen hingegen Schadenersatz zahlen.


Lehrer dürfen Schüler diskriminieren aber nicht umgekehrt

Ein Gast darf die Bedienung durch einen schwulen Wirt oder Kellner nicht ablehnen, weil das Diskriminierung an dessen Arbeitsplatz ist. Der Wirt/Kellner darf aber seinerseits den schwulen Gast des Lokals verweisen. Schüler dürfen LehrerInnen nicht auf Grund ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren/mobben, denn das ist Diskriminierung am Arbeitsplatz der Lehrperson. Diskriminieren/mobben LehrerInnen ihrerseits SchülerInnen wegen deren sexueller Orientierung, so gibt es dagegen nach den Gleichbehandlungsgesetzen hingegen keinerlei Handhabe.

Solch eine perverse Gesetzgebung verteidigt die ÖVP-Frauenchefin mit Zähnen und Klauen, und mit ihr der VP-Parlamentsklub. Denn dort ist bereits zweimal eine zuvor von allen roten und schwarzen MinisterInnen beschlossene Regierungsvorlage gescheitert, die im Bund den Diskriminierungsschutz (wie in acht der neun Bundesländern) auf alle diskriminierten Gruppen ausgedehnt hätte …

Aktuelles stets auf www.RKL ambda.at, Facebook: RKL, und Twitter: @HelmutGraupner

Dr. Helmut Graupner ist Rechtsanwalt in Wien, Präsident des Rechtskomitees LAMBDA (RKL), Co-Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Sexualforschung (ÖGS) sowie Vice-President for Europe der International Lesbian and Gay Law Association (ILGLaw) und Co-Coordinator der European Commission on Sexual Orientation Law (ECSOL).

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